Im Rahmen des TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) sind wir verpflichtet, ab/seit dem 1.9.2019 mindestens 5 „offene Sprechstunden“ für Kassenpatienten anzubieten. Das bedeutet, dass gesetzlich Versicherte während dieser Zeiten ohne Facharztüberweisung und ohne Termin meine Praxis aufsuchen können.
Da die Anzahl der Sprechstunden nunmal endlich sind und die 5 „offenen Sprechstunden“ nicht zusätzlich zu unserer Terminsprechstunde angeboten werden können, wird unsere Terminsprechstunde um diese 5 Stunden reduziert.
Bei mir bekommen akute sowie dringliche Verletzungen und Erkrankungen (nicht das subjektive Befinden des Patienten ist hier entscheidend, sondern die medizinische Dringlichkeit!) immer sofort oder zeitnah einen Termin. Ich gehe daher davon aus, dass wir die normale Sprechstunde in der Praxis fortsetzen können und Behandlungen in der „offenen Sprechstunde“ die Ausnahme bleiben. Akute und dringliche Leiden werden wir – sofern die „offene Sprechstunde.